Bildungsurlaub in NRW
Als Arbeitnehmer/in in Nordrhein-Westfalen haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen rechtlichen Anspruch auf Bildungsurlaub. In der Regel sind dies bis zu fünf Tage im Jahr oder maximal zehn, wenn sie vom alten mit ins neue Jahr hinüber genommen werden. Während des Bildungsurlaubs werden Sie von Ihrem Arbeitgeber freigestellt, bekommen aber Ihr Gehalt voll weitergezahlt. Die Kosten für eine Bildungsurlaub-Veranstaltung tragen Sie selbst.
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bildungsurlaub:
- Sie sind mindestens sechs Monate in einem Betrieb beschäftigt, mit Schwerpunkt in NRW;
- der Betrieb hat mindestens zehn Beschäftigte;
- Ihr Arbeitgeber stimmt dem Antrag auf Bildungsurlaub zu;
- Sie haben den Antrag spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich eingereicht.
Eine Ablehnung des Antrags ist möglich, muss aber vom Arbeitgeber begründet werden.
Welche Veranstaltungen kommen für den Bildungsurlaub in Frage?
Geregelt wird der Bildungsurlaub durch das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW (AWbG). Ihren Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub erfüllen Sie nur dann, wenn Sie Veranstaltungen buchen, die im gesetzlichen Rahmen bei anerkannten Weiterbildungsträgern stattfinden. Eine Auflistung dazu finden Sie unter www.bildungsurlaub.de. Ihr Arbeitgeber kann allerdings auf freiwilliger Basis auch Seminare bei nicht anerkannten Weiterbildungsträgern genehmigen.
Die Anerkennung von Bildungsträgern, die Veranstaltungen im Rahmen des AWbG anbieten möchten, erfolgt in NRW über die zuständigen Bezirksregierungen. Eine Voraussetzung ist, dass es sich um eine zertifizierte Einrichtung handelt, deren Zertifikat oder Gütesiegel vom Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW anerkannt ist.
Weitere Informationen finden Sie auf www.bildungsurlaub.de.